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Bewertung des Umlauf­vermögens im Schatten des Ukraine-Kriegs

Die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine sind erheblich. Die Unsicherheiten und Verluste, die daraus entstehen, schlagen sich auch auf die Bewertung des Umlauf­vermögens nieder. Was müssen Unternehmen beachten, um das Niederstwertprinzip einzuhalten? Weiter unten finden Sie drei wichtige Fragen aus der Praxis.

Problem: außerplanmäßige Abschreibungen auf Vorräte

§ 255 Abs. 2 Satz 2 HGB definiert die Herstellungskosten als Kosten­, die durch die Fertigung veranlasst sind. Dazu zählen Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten sowie der Wertverzehr des Anlagevermögens.

Durch den Krieg kann es zu Stilllegungen und Nutzungseinschränkungen kommen, auch durch unterbrochene Lieferketten. Damit steigen rechnerisch die Gemeinkosten pro produzierter Einheit von Gütern und Leistungen.

Dieses Mehr an Kosten­ ist jedoch nicht durch die Fertigung veranlasst. Sie dürfen deshalb nicht den Herstellungskosten zugerechnet werden. Stattdessen werden sie als Leerkosten eingestuft und stellen Aufwand dar. Dieser Aufwand wird der Periode zugerechnet, in der er anfällt.

Leerkosten beziehen sich definitionsgemäß auf die Differenz zwischen möglicher und tatsächlicher Auslastung. Sie werden den Produkten und Leistungen zugeschlagen, die üblicherweise produziert worden wären, aktuell jedoch ausfallen (Gabler Wirtschaftslexikon).

Problem: beizulegender Wert am Abschlussstichtag

Nach § 253 Abs. 4 HGB ist das Vorratsvermögen mit dem „beizulegenden Wert“ anzusetzen (Definition).

Für unfertige und fertige Erzeugnisse sowie unfertige Leistungen und Waren ist möglicherweise jedoch kein beizulegender Wert in Form eines Börsen- oder Marktpreis festzustellen. In diesem Fall wird der Wert retrograd („rückblickend“) ermittelt.

Für die Berech­nung gilt:

(voraussichtlicher) Veräußerungserlös
– abzgl. Erlösschmälerungen
– abzgl. letzter Buchwert des Vermögensgegenstands
– abzgl. Kosten­, die zwischen Abschlussstichtag und Verkauf entstehen.

Bei einem negativen Ergebnis muss der bisherige Buchwert um diesen Betrag abgeschrieben werden. Damit wird der zu erwartenden Verlust beim Verkauf vorweggenommen.

Die erwähnten Kosten­ zwischen Abschlussstichtag und Verkauf können sein:

Bei fertigen Erzeugnissen und Waren:

  • Verpackungskosten und Ausgangsfrachten,
  • allgemeine Vertriebskosten,
  • Verwaltungskosten,
  • Fremdkapitalkosten für Lagerung bis zur Veräußerung.

Bei unfertigen Erzeugnissen und Leistungen:

  • zusätzlich die noch bis zur Fertigstellung anfallenden Herstellungskosten auf Vollkostenbasis.

Die Gründe für eine vormalige Abschreibung sind entfallen? Dann greift das Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB.

Problem: Bewertung von Forderungen

Aufgrund des Krieges können Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten geraten und deshalb nicht, nicht vollständig oder zu spät zahlen. In einem solchen Fall müssen die Forderungen auf den beizulegenden Wert nach § 253 Abs. 4 HGB abgeschrieben werden, und zwar als Einzelwertberichtigung.

Fallen die Gründe für vormalige Abschreibungen weg, gilt wie oben das Wertaufholungsgebot (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB).

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Gegenwärtig sieht es so aus, dass allein die Veränderung gewiss ist. Auch in Zukunft kann es notwendig sein, die Bewertung des Umlauf­vermögens zu korrigieren. Gerade mit Blick auf Betriebsprüfungen sollten die Anpassungen gut dokumentiert sein sowie einfach, übersichtlich und gesetzeskonform durchzuführen.
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Quellen

IDW: Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die Rech­nungslegung und deren Prüfung (drittes Update vom August 2022).

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