Bewertung von Lagerbeständen: So wird die Einzelbewertung praxistauglich
Unternehmen sind frei, ihre Lager nach ihrem Bedarf zu organisieren und zu bewerten. In der Regel legen die Unternehmen den Fokus auf einfache Prozesse und günstige Logistik.
Lagerverwaltung und Lagerbewertung in der Kostenrechnung
Die Kostenrechnung hat die Aufgabe, die wichtigen Informationen zu liefern. Sie soll ausreichend genau sein, jedoch keine vermeidbaren Kosten verursachen.
- Güter wie Kiesel oder Sand werden demnach einfach aufgeschüttet und in der Reihenfolge des einfachsten Zugriffs verbraucht.
- Unverderbliche Stapelware wird im Lager aufgeschichtet. Nach und nach wandern die älteren Stücke nach hinten, die jüngere stehen vorne – und werden im Produktionsprozess zuerst verarbeitet.
- Anders sieht es mit verderblichen Waren wie Lebensmitteln aus: Von den guten und verarbeitungsfähigen Gütern werden die ältesten zuerst verbraucht.
Nicht nur im Hinblick auf die Reihenfolge der Entnahme, auch für die Bewertung können Unternehmen eigene Kriterien aufstellen. So können Sie zum Beispiel zum Quartalsende Durchschnittswerte bilden – wenn ihnen die Auswertung genau genug ist.
Häufig jedoch verkoppeln Unternehmen ihre Kostenrechnung mit der Handels- und Steuerbilanz. So reduzieren sie den Aufwand für die verschiedenen Rechenwerke. Auf die Art greifen HGB und EStG in die Bewertung und Verbrauchsfolge der Kostenrechnung ein.
Bewertung von Lagerbeständen und Verbrauchsfolge nach HGB und EStG
Der Grundsatz: Einzelbewertung, strenges Niederstwertprinzip
Sowohl Handels- als auch Steuerrecht gehen von einer Bewertung nach Anschaffungs- oder Herstellkosten aus, und zwar für jedes einzelne Wirtschaftsgut und für jeden Vermögenswert (Einzelbewertung). Das bedeutet: Jede Lieferung und jede Produktionscharge müssen einzeln bewertet werden.
Zugleich gilt das strenge Niederstwertprinzip. Demnach sind sowohl für das Umlauf- wie auch das Vorratsvermögen Abschreibungen Pflicht – selbst wenn sie nicht dauerhafter Natur sind.
In der Praxis zieht dies jedoch häufig einen nicht zumutbaren Aufwand nach sich, wenn etwa häufige Preisänderungen bei einem Wirtschaftsgut üblich sind.
Ausnahmen in der Bewertung von Lagerbeständen
Das Handelsgesetzbuch lässt für solche Fälle Bewertungsvereinfachungsverfahren zu wie die Gruppen- und Festbewertung.
Bei einer Gruppenbewertung werden Vermögenswerter gleicher Art zusammengefasst und nach dem gewogenen Durchschnitt bewertet. Die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind für die Bewertung maßgeblich. Das Verfahren ist auch steuerrechtlich zulässig.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können zum Festwert bewertet werden, sofern deren Gesamtwert für das Unternehmen von geringer Bedeutung ist. Diese Vereinfachung ist sowohl handels- als auch steuerrechtlich zulässig.
Regeln für die Verbrauchsfolge
Mit Blick auf die Verbrauchsfolge kommen nach HGB und EStG überhaupt nur die Fifo- und die Lifo-Methode infrage.
Bei der Fifo-Methode werden die zuerst angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände auch zuerst verbraucht.
Bei der Lifo-Methode komme die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst zum Einsatz.
Das Handelsgesetzbuch lässt sowohl Fifo- als auch Lifo-Methode zu. Anders sieht es steuerrechtlich aus: Hier ist die Lifo-Methode Pflicht, sofern die Güter nicht verderblich sind.
Auswirkungen auf den Ergebnisausweis in der Bilanz
Der Einsatz der Lifo-Methode bedeutet in der Konsequenz, dass bei steigenden Beschaffungskosten immer die Vermögensgegenstände mit dem höchsten Wert verbraucht werden. Dabei entstehen stille Reserven, da produktionsseitig immer die Vermögensgegenstände mit dem höchsten Wert verbucht werden, während das Lagervermögen in der Bilanz zum niedrigsten Wert ausgewiesen wird. Sollten Preise fallen, greift das Niederstwertprinzip. Eine Überbewertung des Lagers ist somit ausgeschlossen. In der Bilanz führt das Lifo-Verfahren zu einem geringen Wert des Eigenkapitals und geringem Ergebnisausweis.
Neuer Blickwinkel durch den Einsatz einer IT-gestützten Lagerhaltung
Mit dem Einsatz eines IT-Systems ändern sich die Bedingungen und was praktikabel ist, wird neu diskutiert: Der Eingang von Waren und deren Anschaffungskosten lassen sich ohne zusätzlichen Aufwand lückenlos nachvollziehen. Ist zusätzlich die Lagerbewirtschaftung automatisiert, entfällt außerdem die Notwendigkeit zur Vereinfachung der Verbrauchsfolge. Nachträgliche Bewertungskorrekturen sind mit einem Klick möglich.
Die Finanzverwaltung fordert deshalb von den Unternehmen mehr Genauigkeit. Handelswaren sollen demnach nach ihren tatsächlichen Anschaffungskosten bewertet werden, sofern diese ohne weiteres ermittelt werden können. Entsteht Unternehmen daraus zusätzlicher Aufwand, entfällt diese Pflicht.
Bei ver- oder bearbeiteten Erzeugnissen hingegen ist die Lifo-Methode zulässig, wenn die Einzelbewertung tatsächlich durchgeführt wird.
Weshalb sich Unternehmen für die Einzelbewertung entscheiden sollten
Die Einzelbewertung hat nicht ohne Grund Eingang in die Gesetzgebung gefunden. Sie soll sicherstellen, dass die Unternehmen eine Abwertung vornehmen, wenn die Bedingungen dazu gegeben sind. Grundlage sind hier typische Bedingungen und Merkmale wie Altersstruktur, Reichweite, Niederstwertprinzip, u.v.m. Bei einer Sammelbewertung von gleichartigen Vermögensgegenständen kann es dazu kommen, dass eine Abwertung ausbleibt – weil andere Güter der Gruppe in ihrem Wert stabil sind oder sogar eine Wertsteigerung erfahren haben.
Den Verantwortlichen bleibt in dem Fall nichts anderes, als eine Schätzung über den Wert vorzunehmen. Genau ist das nicht und Diskussionen mit dem Wirtschaftsprüfer sind vorprogrammiert. Zugleich fällt die Steuerlast zu hoch aus, wenn eine gerechtfertigte Abwertung unterbleibt. Und genau dieses kann durch eine detaillierte Bewertung nach detaillierten Vorgaben verhindert werden. Bisher scheitern Einzelbewertungen an dem hohen manuellen Zeitaufwand der für die Wertermittlung aufgebracht werden muss.
Wer nur auf den unmittelbar entstehenden zusätzlichen Handgriff abstellt, übersieht die Kosten, die eine Fehlbewertung nach sich zieht.
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Quellen
Bewertung des Vorratsvermögens – Lifo-Methode von BC Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling,
Bilanzierung von Vorräten von Haufe.
Bewertung des Vorratsvermögens gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG – Lifo-Methode (gemäß Schreiben des BMF v. 12.05.2015 – IV C 6 – S 2174/07/10001: 002 BStBl 2015 I S. 462)
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