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Gängigkeitsabschläge

Mit den Lagerbeständen ist es wie mit dem Essen: Zu viel macht dick, ohne geht es jedoch auch nicht.

Der „richtige“ Lagerbestand und seine Bewertung sind unternehmerische Dauerthemen. Lagerbestände sind nötig, um eine stetige Produktion und Liefertreue aufrechtzuerhalten. Ein zu großes Lager erzeugt jedoch hohe Kosten­: Es bindet Kapital. Es muss verwaltet werden. Und es entstehen Lagerkosten wie etwa Raumkosten.

Problematisch: „Dauergäste“ in Ihrem Lager

Schlimmer noch als ein großes Lager an sich sind solche Lagerbestände, die „liegen bleiben“. Die Gründe dafür sind vielfältig: Es wurde zu viel oder das Falsche eingekauft. Die Nachfrage hat sich geändert oder technische Neuerungen haben den Markt verändert. So oder so bleibt das Unternehmen auf seinen Lagerbeständen sitzen.

Lagerbestände wie diese verlieren an Wert, zumindest ist das Risiko dafür hoch. Überbestände werden deshalb in der Regel abgeschrieben, und das als Lagerbestände, „die Risiken hinsichtlich der künftigen technisch-wirtschaftlichen Verwertbarkeit enthalten.“

Aus der Sicht eines Unternehmens wäre es attraktiv, die Überbestände einfach abzuschreiben. Grundsätzlich ist eine Abschreibung möglich, „einfach“ ist es jedoch nicht, denn die Finanzverwaltung spricht ein gewichtiges Wort mit.

Gängigkeitsabschläge, Gängigkeitsabwertung sind möglich, wenn …

Lagerbestände werden grundsätzlich mit dem „beizulegenden Wert“ angesetzt. Vereinfacht gesprochen geht es hier um einen Tageswert oder Zeitwert. Dieser Wert wird im Normalfall mittels einer Einzelbewertung festgelegt. Bei einem umfangreichen Vorratsvermögen und/oder großen Lager ist eine Einzelbewertung jedoch unverhältnismäßig aufwendig. Laut BFH kann deshalb eine Einteilung der Lagerbestände in Gängigkeitsklassen geeignet sein, den Teilwert zu bestimmen.

Einschränkung

Eine lange Lagerdauer allein gilt jedoch meist nicht als ausreichend überzeugendes Indiz. Der Steuerpflichtige muss zusätzliche Gründe anführen, die eine Abwertung begründen. Oder er muss darlegen, weshalb die Wertminderung durch die lange Lagerdauer an sich begründet ist.

Der BFH ist zusätzlich der Ansicht, dass Teilwertabschläge auf ganze Warengruppen nur dann zulässig sind, wenn

die Selbstkosten

+ zuzüglich der künftigen Lagerkosten und
+ zuzüglich eines durchschnittlichen Unternehmergewinns
< geringer sind als der zu erwartende Erlös.

Die Finanzverwaltung gibt sich deshalb zurückhaltend bei der Anerkennung pauschaler Abschläge.

Unmöglich sind sie dennoch nicht.

Gängigkeitsabschläge in der Praxis

Für transparente und nachvollziehbare Gängigkeitsabschläge nutzen Unternehmen Tabellen wie diese:

Lagerdauer > 60 Tage – Abwertung um 10 Prozent
Lagerdauer > 90 Tage – Abwertung um 30 Prozent
Lagerdauer > 120 Tage – Abwertung um 50 Prozent
Lagerdauer > 240 Tage – Abwertung um 70 Prozent
und so weiter.

Tabellen, die im Internet als Vorschlag diskutiert werden, sollten Sie keinesfalls einfach übernehmen, sondern an Ihre Situation anpassen.

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