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Bewertungsvorschriften und die Frage: Make or Buy?

Die Entscheidung für oder gegen eine Eigenproduktion hat in der Regel zwei Dimensionen:

  • Welche Variante ist strategisch günstiger?
  • Welche Variante erzeugt geringere Kosten­?

Beide sind wichtig: Ein Unternehmen unterscheidet sich eventuell für eine kostenintensive Eigenproduktion, um die Abhängigkeit von einem Dienstleister zu umgehen. Die strategische Dimension ist deshalb nicht zu unterschätzen.

Bleibt die Frage nach den Kosten­. Was die Produktion eines Wirtschaftsguts tatsächlich kostet, ist mit einem Wort kaum zu beantworten. Es kommt darauf an, welche Kosten­ eingerechnet werden. Aus dem Grund existieren mehrere Kosten­begriffe.

Wie hoch sind die Kosten­ wirklich?

Herstellkosten

„Herstellkosten“ sind ein Begriff aus der Kosten­rech­nung. Einbezogen sind alle Kosten­, die durch die Produktion eines Wirtschaftsguts oder einer Dienstleistung anfallen.

Zugerechnet wird alles, was nötig ist, bis der Artikel am Lager liegt. Dazu gehören Materialeinzel- und -gemeinkosten sowie Fertigungseinzel- und -gemeinkosten.

Verwaltungs- und Vertriebskosten hingegen zählen nicht dazu, zumindest nicht im ersten Angang. Über die Vertriebskostenzuschlagssätze finden sie dennoch Eingang in die Kalkulation und werden anteilig zugerechnet.

Herstellungskosten

Was zu den „Herstellungskosten“ gehört, wird im Handels- und Steuerrecht festgelegt. Zentrale Aussagen treffen die Paragrafen §255 Abs. 2, 2a und 3 HGB sowie §6 EStG i. V. m. R 6.3 EStR.

Auch dem Gesetzgeber ist daran gelegen, die Kosten­ zu erfassen, die nötig sind, um ein Herstellungsergebnis zu erzielen. Doch nicht alle Kosten­ dürfen erfasst werden, wie etwa:

  • Kosten­ der Geldbeschaffung.
  • Wert der eigenen Leistung des Unternehmers.
  • Forschungs- und Vertriebskosten.

Das bedeutet: Die Arbeitskosten für die Entwicklung eines Wirtschaftsguts werden in der Kosten­rech­nung zugerechnet, bei den gesetzlich geregelten Herstellungskosten nicht. Dies ist nur ein Beispiel von vielen. Die (kostenrechnerischen) Herstellkosten fallen deshalb in der Regel höher aus als die gesetzlich geregelten Herstellungskosten.

Anschaffungskosten

Was kann ein Unternehmen tun, um die Kosten­ einzuschließen, die der Gesetzgeber ausschließt? Eine Möglichkeit ist der Zukauf von Produktionsgütern.

Produktionsgüter werden dem Umlauf­vermögen zugerechnet. Beim Kauf gilt das Anschaffungskostenprinzip. Erfasst werden alle Kosten­, die für den Erwerb anfallen und zusätzlich diejenigen, die nötig sind, um das Wirtschaftsgut in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu zählen unter anderen:

  • Transportkosten
  • Verpackung
  • Grundbucheintrag
  • Notar
  • Zölle
  • Aufwendungen für Ausstellungen
  • Umrüstung oder Umbau des Wirtschaftsgutes.

Make or Buy: Die Folgen für die Bewertung

Die Bewertung eines Wirtschaftsguts nach Handels- oder Steuerrecht und der Verkaufspreis sind zwei voneinander unabhängige Dinge.

  • Bei der Eigenfertigung sind dem Unternehmen enge Grenzen gesetzt, was die Kosten­ angeht.
  • Beim Fremdbezug darf es die Kosten­ ansetzen, die tatsächlich anfallen.

Das abgebende Unternehmen kann in seinen Verkaufspreis alle Kosten­ einrechnen, die tatsächlich anfallen, die jedoch nach dem gesetzlichen Kosten­begriff unzulässig sind. Das erwerbende Unternehmen kann somit höhere Kosten­ ansetzen, als bei der Eigenproduktion möglich.

Dies gilt, solange markt- und börsenüblich angelegt ist.

Ob ein hoher oder niedriger Ansatz der Kosten­ günstiger ist, ist eine Frage der Bilanzpolitik. Die Antwort kann so oder so ausfallen.

Probleme in der Praxis

Für die Mitarbeitenden in den Finanzabteilungen ergeben sich aus dem Zusammenhang eine ganze Reihe von praktischen Fragen: Wie hoch ist der richtige, anzusetzende Wert wirklich? Lässt sich die komplizierte Rech­nung mithilfe der vorliegenden Software überhaupt abbilden? Und wenn nicht: Wie zuverlässig ist die Alternative Excel? Wie lassen sich Bewertungsentscheidungen dokumentieren, um während der Betriebsprüfung aussagefähig zu bleiben?

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